Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich und Vertragsabschluss
1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Geschäfte, sofern
der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 BGB) ist.
2. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen
ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
3. Verträge kommen mündlich oder schriftlich zustande. Falls mündliche Bestellungen
von uns schriftlich bestätigt werden, ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung für den
Umfang der Lieferung maßgebend.
4. Soweit nach Vertragsabschluss mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen
oder Garantien unserer Angestellten abgegeben werden, werden diese erst durch
unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
5. Änderungen und Abweichungen von den Verträgen und bindenden Leistungsbestellungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
II. Preise
1. Die offerierten oder bestätigten Preise sind, sofern nicht anders vereinbart, Nettopreise
zuzüglich MwSt. und Portokosten.
2. Porto kann von uns nicht vorgelegt werden und muss 2 Tage vor den Kunden bekannt
gegebenen Versanddatum an uns bezahlt sein bzw. bei uns vorliegen.
3. Mehrkosten, die durch nachträgliche Änderungen des Auftrages auf Veranlassung
des Kunden entstehen, werden dem Kunden berechnet.
4. Branchenübliche Mehr- oder Mindermengen von 5 % sind anzuerkennen. Berechnet
wird die tatsächlich gelieferte Menge.
5. Preisänderungen bleiben für den Fall vorbehalten, dass zwischen Vertragsabschluss
und vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt.
III. Zahlung
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt die Zahlung rein netto innerhalb 10 Tagen
nach Rechnungsdatum.
2. Ungerechtfertigt in Abzug gebrachte Beträge werden mit Kostenersatz zurückgefordert.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
IV. Lieferung, Gefahrübergang, Entgegennahme
1. Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst, wenn alle Einzelheiten des Auftrages klargestellt
sind und der Auftraggeber seine bis dahin bestehenden Verpflichtungen erfüllt
hat, z.B. vereinbarte Anzahlungen, Porto geleistet hat.
2. Verzögert sich die vereinbarte Lieferfrist infolge von uns nicht beherrschbarer
Umstände wie Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als
auch in dem eines Zulieferers – wie z.B. durch Streik, Aussperrung sowie sonstigen
Fällen höherer Gewalt, so verlängert sie sich bis zur Beseitigung der Hindernisse.
Dauern die behindernden Umstände zwei Monate nach Ablauf der vereinbarten
Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende
Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschrei-tung der Lieferfrist sind
ausgeschlossen.
3. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus
§ 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist.
Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
4. Die Lieferung erfolgt unfrei.
Die in unseren Angeboten enthaltenen Preise gelten für freie Anlieferung bzw. Abholung
bis/ab Opelstraße 18, St. Leon-Rot
5. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Waren bzw. der Übergabe an die den
Transport durchführende Person auf den Kunden über.
Portokosten sind daher ab Gefahrübergang auch dann zu bezahlen bzw. werden
von uns nicht zurückerstattet, wenn die Ware nach Gefahrübergang beschädigt wird,
unter- oder verloren geht oder sonstige Auslieferungsmängel vorliegen.
6. Nicht abgenommene, aber bestellte Mengen sind bei Fälligkeit zu bezahlen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum
bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein
Eigentum.
2. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
berechtigt. Der Auftraggeber hat sich seinen Abnehmern gegenüber das
Eigentum vorzubehalten.
Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an
den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der
abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten des-sen Forderung
insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers
oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten
insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
VI. Beanstandungen / Gewährleistung
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten
Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die
Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung / Fertigungs-reiferklärung auf
den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an
die Druckreiferklärung / Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang
entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen
des Auftraggebers.
2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von 8 Werktagen ab Empfang der
Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von 8 Werktagen
ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
3. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für geringfügige
Abweichungen sonstiger Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem
Endprodukt.
4. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der
Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswerts.
5. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit
nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
6. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder
durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht
seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige
oder nicht lesbare Daten.
7. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl
zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Zur Erfüllung dieser Gewährleistungsverpflichtung
hat uns der Kunde eine angemessene Frist zu gewähren. Im
Falle der Ersatzlieferung beträgt diese 2 Wochen.
8. Sofern die Nacherfüllung trotz wiederholten Versuchs fehlschlägt, in einer vom Käufer
gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Käufer nach
seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
9. Unzeitiger Rücktritt vom Vertrag führt zur sofortigen Berechnung aufgelaufener
Kosten. Weitergehende Ansprüche, z.B. aus Schadensersatz, entgangenem Gewinn
u.a. behalten wir uns vor.
VII. Haftung
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus
welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
• bei von uns vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden,
• bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur
auf den nach Art des Produkt vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
Durchschnittsschaden,
• im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des
Auftraggebers,
• bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit
der Ware,
• bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
VIII. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VI. und VII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII.2. genannte Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-) Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.
IX. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
X. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort ist St. Leon-Rot, Gerichtsstand Heidelberg. 2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand 09/2023